Geschäftsordnung des Landesparteitages

Geschäftsordnung des 6. Landesparteitages, beschlossen auf der 1. Tagung des 6. Landesparteitages am 4. März 2017.


I. Leitung / Arbeitsgremien / Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Parteitag wählt als Arbeitsgremien im Block und, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruchdagegen erhoben wird, in offener Abstimmung:
• das Tagungspräsidium
• die Mandatsprüfungskommission
• die Antragskommission
• die Wahl- und Zählkommission

(2) Die Arbeit des Landesparteitages wird vom Tagungspräsidium geleitet. Das Tagungspräsidiumbestimmt aus seiner Mitte die Tagungsleitung.

(3) Geschäftsordnung und Tagesordnung werden zu Beginn des Parteitages in dieser Reihenfolgebeschlossen.


II. Beschlussfassung allgemein

(4) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegiertenanwesend ist.

(5) Stimm- und Rederecht haben die gewählten und angemeldeten Delegierten. Teilnehmerinnen undTeilnehmer mit beratender Stimme haben Rederecht.Gästen des Landesparteitages kann das Wort durch die Tagungsleitung erteilt werden. EntsprechendeAnträge sind an das Tagungspräsidium zu richten.

(6) Beschlüsse des Landesparteitages werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen (im Weiteren nur Mehrheit genannt) gefasst, sofern die Bundessatzung, die Landessatzungoder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben. Die Satzung ist mit einerZweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu verabschieden. Stimmenthaltungen bleiben dabeiunberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Erheben derStimmkarten.Das Tagungspräsidium setzt zur Auszählung der Stimmen Zähler ein, die tätig werden, wenn keineindeutiges Ergebnis von der Tagungsleitung ermittelt werden kann.


III. Regeln in der Debatte

(7) Die Tagungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte und die dazugehörigen Anträge auf, leitet dieBeschlussfassung, erteilt das Wort, kann Rednerinnen und Redner zur Sache rufen, muss ihnen dasRedezeitende einmal vorankündigen und das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreitenoder vom aufgerufenen Thema abweichen. Die Redezeit beträgt 3 Minuten. Über Abweichungenbeschließt der Parteitag am Beginn eines Tagesordnungspunktes auf Vorschlag desTagungspräsidiums oder auf Antrag von zehn Delegierten aus drei Kreisverbänden.

(8) Wortmeldungen zur Aussprache sind schriftlich beim Tagungspräsidium einzureichen. Dafür sollendie vorgegebenen Formulare verwendet werden. Bei Wortmeldungen sind Name und delegierenderKreisverband bzw. Zusammenschluss anzugeben.Die Fristen für die Abgabe von Wortmeldungen und die Modalitäten ihrer Entgegennahme werden vomTagungspräsidium bekannt gegeben. Das Tagungspräsidium entscheidet unter der Prämisse derGeschlechterquotierung über die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner.Die Zurücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der Redeliste. Eine Zurücknahme vonWortmeldungen zugunsten anderer Rednerinnen oder Redner ist nicht möglich.

(9) Delegierte können nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen persönliche Erklärungen abgeben. Sie sind bei der Tagungsleitung anzumelden. Die Redezeit hierfür beträgt eine Minute.


IV. Antragsarten / Antragstellung / Beschlussfassung

(10) Antragsteller/-innen haben das Recht, Anträge vor dem Plenum zu begründen.

(11) Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Liste der Rednerinnen und Redner sofortbehandelt, soweit nicht gerade eine Abstimmung läuft. Sie können nur von Delegierten desParteitages gestellt werden. Vor der Abstimmung erhalten je eine Delegierte oder ein Delegierterzunächst gegen den Antrag bzw. Aufruf und hiernach dafür das Wort.

(12) Der Antrag auf Beendigung der Debatte oder Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt kannjederzeit zur Abstimmung gestellt werden, innerhalb des Tagesordnungspunktes jedoch nur einmal.Das Recht zur Antragstellung haben nur Delegierte, die zu diesem Tagesordnungspunkt noch nichtgesprochen haben. Vor Beschlussfassung ist die Liste der noch ausstehenden Rednerinnen undRedner zu verlesen.

(13) Fristgemäß eingereichte Anträge, welche Kreis- und Ortsverbänden, landesweitenZusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von20 Delegierten gestellt werden, sind vom Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. denLandesausschuss zu überweisen; die Antragskommission empfiehlt dem Parteitag die Behandlung imPlenum oder die Überweisung. Fristgemäß eingereichte Anträge, die diese Kriterien nicht erfüllen,werden nur auf Vorschlag der Antragskommission vom Parteitag behandelt oder an denLandesvorstand überwiesen.

(14) Dringlichkeits- oder Initiativanträge können in den Landesparteitag eingebracht werden, wennmindestens 20 Delegierte einen solchen Antrag unterstützen.Unter Beachtung dieser Prämisse empfiehlt die Antragskommission dem Plenum die Behandlung oderdie Nichtbefassung.

(15) Änderungsanträge betreffen die Änderung eingereichter Anträge und sind schriftlich an dieAntragskommission einzureichen. Der/die Antragsteller/in kann die Übernahme vonÄnderungsanträgen erklären. Änderungsanträge, die von 20 Delegierten unterstützt werden, sind imPlenum zur Abstimmung zu unterbreiten.

(16) Die Antragskommission kann hinsichtlich einer möglichen weiteren Behandlung von AnträgenÜberweisungsempfehlungen aussprechen.

(17) Die Abstimmung wird durch die Tagungsleitung geleitet, wobei zunächst die Stimmen „für“ denAntrag, dann „gegen“ den Antrag und abschließend die Stimmenthaltungen abzurufen sind.

(18) Anträge auf Wiederholung (Rückholung) einer Abstimmung sind unverzüglich nachBekanntwerden des Grundes und unter Nennung desselben und der Umstände seines Bekanntwerdenzu stellen. Hierüber ist nach Gegen- und Fürrede sofort abzustimmen.