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- Eintrittserklärung PDF-Datei (563 KB)
- Einzugsermächtigung PDF-Datei (428 KB)
- Parteispende Einzugsermächtigung PDF-Datei (1 MB)
- Handreichung zur Ermittlung des Mitgliedsbeitrages PDF-Datei (1 MB)
- Beitragstabelle PDF-Datei (499 KB)
Die Hälfte zahlt das Finanzamt
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.