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Beschlossen auf dem Landesparteitag am 8. September 2007 in Hannover, geändert durch Beschlüsse der Landesparteitage am 2. November 2008 in Oldenburg, am 28. November 2009 in Hameln, am 8. Februar 2014 in Goslar, am 7./8. Februar 2015 in Hannover, am 13. Februar 2016 in Osnabrück, am 8. September 2018 in Oldenburg, am 15. Februar 2020 in Braunschweig und am 14. März 2021 in Hannover.

 

§1 Der Name, der Sitz und das Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Niedersachsen der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Niedersachsen.

(2) Sitz dieses Landesverbandes ist Hannover.

§2 Die Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

a. der Landesparteitag

b. der Landesvorstand

c. der Landesausschuss

§3 Aufgaben des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Er berät und beschließt die grundsätzlichen politischen und organisatorischen Fragen des Landesverbandes, kann sich aber auch jede Einzelentscheidung vorbehalten. Dem Landesparteitag gegenüber sind alle Organe des Landesverbandes berichts- und rechenschaftspflichtig.

(2)  Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

a. die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes und die Bestimmung seiner Größe

b. die Wahl der Landesschiedskommission und der Landesfinanzrevisionskommission

c. die Entlastung des Landesvorstandes

d. die Wahl der auf den Landesverband entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesausschusses

e. die Beschlussfassung über die Landesverbandssatzung, die Landesschiedsordnung, die Landeswahlordnung und die Landesfinanzordnung sowie die Geschäftsordnung des Landesparteitags

f. die Behandlung der Anträge, die an den Landesparteitag gerichtet sind, und die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten

g. die Entscheidung über die Beteiligung an oder Tolerierung der Landesregierung

h. die Auflösung des Landesverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband

i. das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen gegen einen Kreisverband gemäß § 13 der Bundessatzung

(3) Der Landesparteitag wählt in jedem zweiten Jahr

a. den Landesvorstand

b. die Landesfinanzrevisionskommission

c. die Landesschiedskommission

d. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesverbandes Niedersachsen für den Bundesausschuss

§4 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages

(1)  Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an:

a. die Delegierten der Kreisverbände,

b. die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes,

c. die Delegierten der landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüsse,

d. die Delegierten des Landesrates LINKE Frauen.

Dem Landesparteitag gehören mindestens 160 Delegierte mit beschließender Stimme an.

(2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 1. Oktober des Vorjahres statt. Die Kreisverbände können in ihren Satzungen kürzere Amtszeiten festlegen. Nachwahlen oder der Austausch einzelner oder aller Delegierten durch die Kreisverbände sind jederzeit möglich.

(3) Kann eine Delegierte bzw. ein Delegierter nicht an einem Landesparteitag teilnehmen, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine Ersatzdelegierte bzw. ein Ersatzdelegierter. Die Reihenfolge dieser Ersatzdelegierten ergibt sich aus dem Wahlergebnis.

(4) Der Landesausschuss beschließt auf Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern über den Delegiertenschlüssel für die Kreisverbände und die landesweiten Zusammenschlüsse.

(5) Jeder Kreisverband erhält mindestens zwei Grundmandate, von denen mindestens ein Mandat an ein weibliches Mitglied zu vergeben ist. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf Mitgliederversammlungen oder Delegiertenversammlungen der Kreisverbände.

(6) Der Jugendverband erhält für jeweils volle 25 aktive Mitglieder ein Mandat, höchstens aber 5 Prozent aller Mandate. Über das Wahlverfahren entscheidet der Jugendverband selbständig.

(7) Die landesweiten Zusammenschlüsse erhalten entsprechend ihrer Mitgliederzahl Delegierte, höchstens aber 10 Prozent aller Mandate. Die Delegierten werden durch die Mitgliederversammlungen der Zusammenschlüsse gewählt. Zusammenschlüsse, die keine Delegierten mit beschließender Stimme entsenden, erhalten ein Mandat mit beratender Stimme.

(8) Der Landesrat LINKE Frauen erhält zwei Mandate. Die zwei Delegierten werden in der Vollversammlung des Landesrates LINKE Frauen gewählt.

§ 5 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages

(1) Ein Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Landesvorstand ist außerdem verpflichtet, unverzüglich zu einem Landesparteitag einzuladen, wenn dies der Landesvorstand oder der Landesausschuss, mindestens 1/4 aller Mitglieder oder mindestens 12 Kreisvorstände unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.

(2) Der Landesparteitag wird vom Landesvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung wird an jede stimmberechtigte bzw. jeden stimmberechtigten Delegierten und nachrichtlich an die Vorstände der Kreisverbände verschickt. Vorliegende Anträge und die jeweils gültige Geschäftsordnung sind den Delegierten so zeitig wie möglich bekannt zu machen und auf der Homepage des Landesverbandes wiederzugeben.

(3) In dringenden Fällen kann der Landesvorstand zu einem außerordentlichen Parteitag einladen, wodurch sich die Fristen auf die Hälfte verkürzen. In diesem Fall darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Die Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des Parteitags schriftlich beim Landesvorstand und spätestens zwei Wochen vor dessen Beginn den Mitgliedern bzw. Delegierten vorliegen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Alle anderen Anträge sind als Dringlichkeitsanträge zu betrachten, die dem Landesparteitag als schriftliche Tischvorlage vorliegen müssen. Sie müssen von 1/10 der stimmberechtigten Delegierten durch Unterschrift unterstützt werden, um zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen zu werden. Änderungsanträge zu den vorliegenden Anträgen sind von diesen Fristen nicht betroffen.

(5) Folgende Gegenstände können nicht als Dringlichkeitsanträge oder von außerordentlichen Landesparteitagen beraten oder beschlossen werden:

a. Wahlen in Parteiämter

b. Abwahlen aus Parteiämtern

c. Satzungsänderungen oder die Änderung der Landesschiedsordnung, der Landesfinanzordnung oder der Wahlordnung

d. die Beratung und Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

e. die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes

f. finanzwirksame Beschlüsse, es sei denn, die Landesschatzmeisterin bzw. der Landesschatzmeister stimmt dem Antrag zu

g. die Auflösung von Kreisverbänden gemäß § 13 der Bundessatzung

h. die Auflösung des Landesverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband

(6) Der Landesparteitag gibt sich auf Vorschlag des Landesvorstandes nach Aussprache eine Geschäftsordnung.

(7) Auf den Landesparteitag haben außer den Delegierten und den Gastdelegierten die Mitglieder des Landesvorstandes, die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, die Mitglieder des Landesausschusses und die Mitglieder der Landesschiedskommission Rederecht. Der Landesparteitag kann darüber hinaus Personen das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten einräumen.

(8) Antragsberechtigt für Landesparteitage sind:

a. die Delegierten des Landesparteitages

b. die Organe des Landesverbandes

c. die Kreisverbände und Ortsverbände (Basisorganisationen)

d. die innerparteilichen Zusammenschlüsse

e. der Jugendverband

f. der Landesrat LINKE Frauen

Die Geschäftsordnung des Landesparteitages kann Regelungen enthalten, in welcher Weise die Anträge behandelt werden und gegebenenfalls eine Vorprüfung der Anträge Kommissionen des Landesparteitages zuweisen.

(9) Kein Parteimitglied kann sein Delegierten- bzw. Gastdelegiertenrecht in Personalunion für eine Gliederung und einen innerparteilichen Zusammenschluss ausüben. Gastdelegierte dürfen zusammen in ganzen Zahlen höchstens zu 1/5 der regulären Delegierten zum Landesparteitag entsandt werden. Die Zahl und die Verteilung der Gastdelegiertenmandate über das Grundmandat hinaus bestimmt der Landesausschuss. Gastdelegierte haben uneingeschränktes Antrags- und Rederecht.

§ 6 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand führt die politischen Geschäfte des Landesverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

a. die beiden Landesvorsitzenden

b. die beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden

c. die Landesschatzmeisterin bzw. der Landesschatzmeister

d. die stellvertretende Landesschatzmeisterin bzw. der stellvertretende Landesschatzmeister

e. die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer

f. eine jugendpolitische Sprecherin bzw. ein jugendpoltischer Sprecher

g. weitere vom Landesparteitag gewählte Mitglieder (siehe § 3 Absatz 2 Ziffer a)

(3) Der Landesvorstand wird durch den Landesparteitag gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so findet während des nächsten Landesparteitages eine Nachwahl für dieses Amt statt. Diese Amtszeit endet mit der des übrigen Landesvorstandes.

(5) Die Abwahl des Landesvorstandes bzw. eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch einen Landesparteitag ist möglich, sofe5rn für das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder auf derselben Sitzung jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird.

(6) Der geschäftsführende Landesvorstand wird gebildet aus

a. den beiden Vorsitzenden

b. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c. der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister

d. der stellvertretenden Landesschatzmeisterin bzw. dem stellvertretenden Landesschatzmeister

e. dem Landesgeschäftsführer bzw. der Landesgeschäftsführerin

Die weiteren Mitglieder werden durch den Landesvorstand bestimmt. Dabei muss sichergestellt werden, dass für den geschäftsführenden Landesvorstand die Geschlechterparität gewahrt wird. Dem geschäftsführenden Landesvorstand müssen weniger als die Hälfte der Mitglieder des gesamten Landesvorstandes angehören.

(7) Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Landesvorstandes zuständig, wozu insbesondere gehören:

a. die Organisation der Landesgeschäftsstelle

b. die Darstellung des Landesverbandes in der Öffentlichkeit

c. das Führen der Landesmitgliederliste

d. das Ausstellen von Spendenbescheinigungen

Der Landesvorstand als Ganzes ist insbesondere für

a. die Vorbereitung und Einberufung des Landesparteitages

b. die Durchführung von Urabstimmungen

zuständig.

(8) Die beiden Landesvorsitzenden vertreten den Landesverband in rechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich. Der geschäftsführende Landesvorstand regelt, wer die Landesvorsitzenden bei dieser Aufgabe im Verhinderungsfall vertritt.

(9) Der Landesvorstand führt eine Landesmitgliederliste in Abstimmung mit den Kreisverbänden. Zu diesem Zweck haben alle Kreisverbände die ihnen bekannten Veränderungen der eigenen Mitglieder dem Landesverband laufend und aktuell mitzuteilen. Der Landesverband hat die Mitgliederinformationen vom Bundesverband den Kreisverbänden unverzüglich bekannt zu machen.

(10) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Mitglieder des Landesvorstandes informieren die Kreisverbände nach Ablauf des jeweiligen Quartals über ihre Tätigkeit im Landesvorstand mit einem Kurzbericht.

(12) Die Landesbildungskommission ist eine vom Landesvorstand berufene Kommission. Ihre Aufgabe ist es, die Politische Bildung im Landesverband entsprechend der Schwerpunktsetzungen des Landesvorstands umzusetzen. Sie wird mit einem ausreichenden Haushaltsbudget ausgestattet und legt dem Landesvorstand jährlich eine Bildungsplanung vor. Die maximal zwei Delegierten zur Kommission Politische Bildung, KpB der Bundespartei, werden vom Landesvorstand entsandt.

§ 7 Der Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss ist das Organ des Landesverbandes, welches besondere Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand innehat. Er bestimmt über Angelegenheiten des Landesverbandes, für die er vom Landesvorstand oder vom Landesparteitag beauftragt wird. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen dem Landesvorstand und den Kreisverbänden.

(2) Darüber hinaus beschließt er über folgende Angelegenheiten:

a. über die Zusammensetzung des Landesparteitages gemäß § 4 Absatz 8 und die Zusammensetzung der Gastdelegierten

b. die Anerkennung, Neugründung und Auflösung von innerparteilichen Zusammenschlüssen im Landesverband. Innerparteiliche Zusammenschlüsse können nur aufgelöst werden, wenn sie sich zwei Jahre nicht getroffen haben.

c. den Haushalt des Landesverbandes, über dessen mittelfristige Finanzplanung und die Höhe der Mandatsträgerbeiträge

d. die Bildung von Delegiertenwahlkreisen für den Bundesparteitag

e. die sonstigen in dieser Landessatzung benannten Angelegenheiten

(3) Der Landesausschuss kann gegenüber den Beschlüssen des Landesvorstandes mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ein aufschiebendes Veto einlegen. Ändert der Landesvorstand daraufhin nicht seine Beschlussfassung, muss der geschäftsführende Landesvorstand binnen vier Wochen einen außerordentlichen Parteitag einberufen, der endgültig entscheidet.

(4) Mitglieder des Landesausschusses sind:

a. die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes

b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter für jeden Kreisverband

c. eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter aus jedem Kreisverband für jedes weitere hundertste Mitglied

d. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendverbandes

e. eine Vertreterin des Landesrates LINKE Frauen

f. Sechs von einer Wahlversammlung der Delegierten der landesweiten Zusammenschlüsse zu wählenden Mitgliedern. Die Vertreterinnen der Zusammenschlüsse erhalten zu dieser Wahl quotierte Delegiertenpaare basierend auf der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere zum Verfahren regelt der Landesausschuss

(5) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kreisverbände sind durch die Kreismitgliederversammlung zu wählen. Entsendet ein Kreisverband mehr als eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Landesausschuss, sind diese  geschlechterquotiert zu wählen. Mitglieder des Landesvorstandes können nicht als Vertreter der Kreisverbände gewählt werden. Maßgeblich für die Zahl der  Vertreterinnen und Vertreter ist die Anzahl der Mitglieder eines Kreisverbandes am 31.12. des Vorjahres der Einberufung eines neuen Landesparteitages. Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter endet mit der Wahl eines neuen Landesvorstandes.

(6) Der geschäftsführende Landesvorstand lädt in Absprache mit dem Präsidium des Landesausschusses mindestens viermal pro Jahr zu Sitzungen ein. Die  Einladungsfrist beträgt 14 Tage, Anträge sind fristgerecht, wenn sie mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin vorliegen. Der Landesausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens zehn Vertreterinnen bzw. Vertreter verlangen.

(7) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Landesausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder ein aus sechs Mitgliedern bestehendes Präsidium. Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes können nicht Mitglied des Präsidiums sein. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Das Präsidium legt in Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

§ 8 Der Landesrat LINKE Frauen

(1) Der Landesrat LINKE Frauen setzt sich aus den weiblichen, inter*, nichtbinären, trans* und agender Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.

(2) Der Landesrat LINKE Frauen

a. Koordiniert und vernetzt die frauen- und genderpolitische sowie feministische Arbeit der Partei;

b. Entwickelt und plant gemeinsame frauen- und genderpolitische sowie feministische Initiativen;

c. Berät den Landesvorstand in frauen- und genderpolitischen Angelegenheiten und bereitet entsprechende Entscheidungen durch den Landesvorstand, den Landesausschuss oder den Parteitag vor.

(3) Der Landesrat LINKE Frauen erhält für seine Arbeit im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel.

(4) Der Landesrat LINKE Frauen wählt einen Sprecherinnenrat, die Anzahl der zu wählenden Sprecherinnen legt die Vollversammlung fest. Außer den gewählten Sprecherinnen gehört dem Sprecherinnenrat eine frauenpolitisch Verantwortliche des Landesvorstandes als Beigeordnete an. Der Sprecher*innenrat wird für zwei Jahre gewählt.

(5) Der Landesrat LINKE Frauen tagt mindestens zweimal jährlich.

(6) Der Landesrat LINKE Frauen gibt sich eine Geschäftsordnung und gestaltet seine Arbeit eigenständig.

(7) Der Landesrat Linke Frauen und der Sprecher*innenrat tagen in der Regel FINTA*-öffentlich, der Sprecher*innenrat kann in begründeten Fällen die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(8) Der Landesrat LINKE Frauen hat Antragsrecht in allen Organen der Landespartei.

§ 9 Inklusion

(1) Es wird eine inklusionsbeauftragte Person vom Landesparteitag gewählt. Die Amtszeit wird an die des Landesvorstandes gekoppelt. Die inklusionsbeauftragte Person arbeitet auf der Grundlage des aktuellen Teilhabekonzepts der Bundespartei.

(2) Sie*er unterstützt die Partei und die Kreisverbände praktisch auf dem Weg zu einer inklusiven Partei. Sie ist erste Ansprechperson bei Fragen zur Inklusion und berichtet dem Landesausschuss. Die inklusionsbeauftragte Person arbeitet in der AG Antidiskriminierung des Landesvorstandes
mit, die sich mit Inklusion und verwandten Themen beschäftigen.

§ 10 Der Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat besteht aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister, seiner Stellvertretung im Landesvorstand und den Kreisschatzmeisterinnen bzw. Kreisschatzmeistern im Landesverband. Der Landesschatzmeister oder die Landesschatzmeisterin übernimmt den Vorsitz. Stellvertretende Kreisschatzmeister/innen haben im Landesfinanzrat Stimmrecht, so sie die amtierende Kreisschatzmeisterin/den amtierenden Kreisschatzmeister auf einer Landesfinanzratssitzung vertreten.

(2) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung einschließlich von Wahlkampffinanzplänen und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor. Er empfiehlt dem Landesausschuss auf Vorschlag des Landesschatzmeisters die Finanzplanung.

(3) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Der Landesausgleichsfonds

(1) Der Landesausgleichsfonds dient dazu, eine flächendeckende politische Arbeit in den Kreisverbänden des Landesverbandes sicherzustellen und schwächere Kreisverbände zu unterstützen.

(2) Der Landesausgleichsfonds wird aus den finanziellen Mitteln, die dem Landesverband zur Verfügung stehen, gespeist. In jedem Rechnungsjahr müssen mindestens 15 vom Hundert aller Mitgliedsbeiträge in den Landesausgleichsfonds eingezahlt werden.

(3) Der Landesausgleichsfonds ist mit seinen Auszahlungs- und Förderrichtlinien Bestandteil des Landeshaushalts.

§ 12 Die Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Landesverband führt einen Jahreshaushalt. Dieser wird für jedes Rechnungsjahr erstellt. Ein Rechnungsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

(2) Neben dem Jahreshaushalt wird ein Mehrjahresfinanzplan geführt. Dieser beinhaltet alle Finanzplanungen der auf den Jahreshaushalt folgenden zwei Jahre.

(3) Der Jahreshaushalt und der Mehrjahresfinanzplan werden vom Landesfinanzrat vorbereitet und über den Landesvorstand dem Landesausschuss zum Beschluss vorgelegt.

(4) Für die Rechenschaftslegung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes ist der geschäftsführende Landesvorstand verantwortlich. Dieser hat jährlich unter Einhaltung der Gesetze und der Bundessatzung einen Rechenschaftsbericht zu verfassen und auf der Internetseite zu veröffentlichen.

§ 13 Die Landesfinanzrevisionskommission

(1) Der Landesparteitag beschließt über die Größe und die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission. Diese besteht aus mindestens 2 Mitgliedern und sollte geschlechterquotiert besetzt sein.

(2) Die Landesfinanzrevisionskommission wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei können Mitglieder der Parteiorgane auf Landesebene, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, nicht Mitglied der Landesfinanzrevisionskommission sein.

(3) Die Landesfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle sowie den Umgang mit dem Parteivermögen im Landesverband. Die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz wird von ihr für den Landesverband durchgeführt. Die Landesfinanzrevisionskommission erstattet auf dem Landesparteitag Bericht über ihre Arbeit.

§ 14 Die Landesschiedskommission

(1) Die Landesschiedskommission entscheidet über Streitfragen in der Partei auf der Grundlage der Bundessatzung und der Bundesschiedsordnung.

(2) Die Landesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig.

(3) Die Landesschiedskommission besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Sie wählt sich aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Person, die die Sitzungen leitet und zu den Sitzungen nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen einlädt. In dringenden Fällen In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung der Mitglieder verkürzt werden.

§ 15 Die Kreisverbände

(1 Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bestehen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kreisverband auch mehrere Landkreise bzw. kreisfreie Städte umfassen, sofern diese räumlich zusammenhängen. Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen, die dem Landesvorstand in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis zu geben sind. Solange keine eigene Satzung besteht, gilt für die Kreise diese Satzung sinngemäß.

(2) Die Kreisverbände können innerhalb ihres Territoriums Ortsverbände als nachgeordnete Gliederungen bilden, sofern diese aus wenigstens 5 Mitgliedern bestehen. Diese können auch Basisorganisationen heißen.

(3) Die Gründung von Kreisverbänden erfolgt durch die den neuen Kreisverband bildenden Mitglieder oder auf Initiative des Landesvorstandes. Wer die Initiative zur Gründung eines Kreisverbandes ergreift, muss sicherstellen, dass alle betroffenen Mitglieder zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Landesparteitages oder des Landesausschusses. Die Mindestgröße für die Gründung eines Kreisverbandes beträgt 7 Mitglieder.

(4) Die Kreisverbände und ggf. Ortsverbände führen den Namen „DIE LINKE.“ mit der Hinzufügung des von ihnen gewählten ortsbezogenen Namens. In aller Regel ist dies der Name der Gebietskörperschaft, über die sich die Gliederung erstreckt. Das gleiche gilt sinngemäß für die Ortsverbände oder Basisorganisationen.

(5) Organe der Kreisverbände sind

a. als höchstes Organ die Kreismitgliederversammlung, die auch als Kreisdelegiertenkonferenz durchgeführt werden kann.

b. der Kreisvorstand.

c. Die Kreissatzung kann weitere Organe bestimmen.

(6) Mitglieder, die in einen anderen Kreisverband innerhalb des Landesverbandes wechseln wollen, in dessen Geltungsbereich sie keinen Wohnsitz haben, müssen dies schriftlich gegenüber den betroffenen Kreisverbänden erklären. Der Wechsel erfolgt durch Beschluss des aufnehmenden Kreisverbandes. Dieser hat den abgebenden Kreisverband und den Landesvorstand über den Beschluss zu informieren.

(7) Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und des Ortsverbandes sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(8) Sofern in der Kreissatzung nichts anderes geregelt ist, gilt für Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes eine Einladungsfrist von 14 Tagen.

§ 16 Die Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern

Wenn bei der Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen ein Wahlkreis räumlich den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisverbände berührt, lädt der Landesvorstand zur Wahlkreisversammlung ein; er kann diese Aufgabe einem der beteiligten Kreisverbände übertragen. Kreisverbände übertragen.

§ 17  Aufstellung der Landeslisten für Wahlen zum Bundestag und zum Landtag

(1) Die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Wahlen zum Bundestag und zum Landtag und die Festlegung ihrer Reihenfolge erfolgen in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreterversammlung).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter werden in Mitgliederversammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder der Kreisverbände gewählt.

(3) Die Bestimmungen über den Landesparteitag sind sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind die Vorstände der zuständigen Gebietsverbände befugt. Besteht im Wahlgebiet kein Gebietsverband, erfolgt die Einreichung durch den zuständigen Kreisvorstand.

§ 19 Die innerparteilichen Zusammenschlüsse

(1) Für die innerparteilichen Zusammenschlüsse im Landesverband gilt die Bundessatzung entsprechend.

(2) Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand schriftlich an. Voraussetzung für die Anerkennung eines landesweiten Zusammenschlusses ist, dass er in mindestens 5 Kreisverbänden mit wenigstens 20 Mitgliedern vertreten ist. Auch unabhängig von dieser Bedingung kann durch den Landesausschuss oder den Landesparteitag ein landesweiter Zusammenschluss anerkannt werden.

(3) Landesweite Zusammenschlüsse sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Grundlage für die finanzielle Ausstattung der Zusammenschlüsse ist die Anzahl der Mitglieder, die Mitglied der Partei DIE LINKE sind. Die Mitgliederlisten können vom Leitungsorgan der Landesarbeitsgemeinschaften und der Landesgeschäftsstelle gemeinsam geführt werden. Ein- und Austritte in die Landesarbeitsgemeinschaften können der Landesgeschäftsstelle schriftlich gemeldet werden oder können direkt erfolgen.

(5) Weitere Kriterien für die Anerkennung eines Zusammenschlusses sind das Vorliegen einer Satzung und einer Geschäftsordnung. Diese werden dem Landesvorstand zur Archivierung eingereicht. Darüber hinaus erstellen die Zusammenschlüsse jährlich einen politischen Bericht (Tätigkeitsbericht) sowie einen Finanzbericht, verbunden mit einem Finanzantrag für das laufende Jahr. Diese Unterlagen sind jährlich bis Ultimo März einzureichen. Bei Nichterfüllung eines oder mehrerer Kriterien ruht die Anerkennung.

(6) Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 31. Dezember des Vorjahres bzw. auf Antrag der 30. Juni des laufenden Jahres.

(7) Die Zusammenschlüsse teilen dem Landesvorstand regelmäßig die Mitglieder ihrer Leitungen (Landessprecherräte) sowie Kommunikationsdaten mit.

§ 20 Der Jugendverband im Landesverband

(1) Linksjugend [‘solid] Niedersachsen ist als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation der Partei in Niedersachsen. Niedersachsen.

(2) DIE LINKE.Sozialistisch demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.

§ 21 Der Mitgliederentscheid (Urabstimmung)

(1) Zu allen politischen Fragen im Landesverband kann eine Urabstimmung in schriftlicher Form durchgeführt werden. Das Ergebnis der Urabstimmung entspricht dem eines Landesparteitagsbeschlusses. Es kann jedoch nicht auf dem der Urabstimmung unmittelbar folgenden Parteitag geändert werden, wenn nicht wenigstens 3/4 der stimmberechtigten Delegierten der Änderung zustimmen. Die Urabstimmung hat nur empfehlenden Charakter, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage durch das Parteiengesetz oder Wahlrecht dem Landesparteitag vorbehalten ist.

(2) Eine Urabstimmung erfolgt

a. auf Beschluss des Landesvorstandes, des Landesausschusses oder des Landesparteitags

b. wenn mindestens 12 Kreisverbände auf Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen dies verlangen

c. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Landesverbandes dies durch eigenhändige Unterschrift verlangen.

d. bei der Frage über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(3) Der Landesvorstand hat die Urabstimmung ohne Verzögerung durchzuführen und vorab den Mitgliedern darüber auf geeignetem Weg Bescheid zu geben.

(4) Für das Verfahren der Urabstimmung gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung über den Mitgliederentscheid.

(6) Die Kosten über die Urabstimmungen im Landesverband werden durch den Landesverband getragen. Die Kreisverbände können auf Beschluss des Landesausschusses oder des Landesparteitags an den Kosten beteiligt werden.

§ 22 Die Einladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Einladungen zu den Tagungen der Organe des Landesverbandes sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgen durch einfachen Brief. Wenn die zu ladenden Personen eine Faxnummer oder eine elektronische Mailadresse hinterlegt und ihrer Nutzung zugestimmt haben, kann die Einladung auch per Fax oder durch elektronische Mail erfolgen. Die Einladungen erfolgen in der Regel 14 Tage vor dem Sitzungstermin. Die Fristen für schriftliche Einladungen Fristen für schriftliche Einladungen beginnen mit der Aufgabe zur Post. In dringenden Fällen können die Einladungsfristen jedoch auch kürzer sein. Damit das betreffende Organ in diesem Fall beschlussfähig ist, müssen der Fristverkürzung 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(2) Die Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlussfähigkeit der Organe des Landesverbandes muss am Anfang der Sitzung festgestellt werden.

§ 23 Die Protokolle

Zu allen Sitzungen der Organe des Landesverbandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das alle Parteimitglieder nach der Genehmigung einsehen und für eigene Zwecke vervielfältigen dürfen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht im Wege stehen oder das betreffende Organ mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nichts anderes beschließt. Parteimitglieder sowie Gastmitglieder können verlangen, dass das Protokoll persönliche Erklärungen im Wortlaut enthält. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Organes als Entwurf zugeschickt und gilt, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch erfolgt, als genehmigt. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Sitzung des Organes. Die Beschlüsse werden spätestens eine Woche nach Genehmigung des Protokolls auf der Internetseite veröffentlicht.

§ 24 Die hauptamtliche Parteiarbeit, Aufwandsentschädigung und Offenlegung der Nebeneinkünfte

(1) Hauptamtliche Parteiarbeit ist über zu schaffende Stellen durchzuführen und von den ehrenamtlichen Vorständen zu überwachen. Die Entscheidung über die Schaffung von Erwerbsarbeitsplätzen innerhalb des Landesverbandes wird durch den Landesparteitag oder den Landesausschuss getroffen. Die Personalentscheidungen trifft der Landesvorstand.

(2) Der Landesausschuss kann eine Aufwandsentschädigung für bestimmte Parteiämter beschließen. Notwendige Auslagen, die sich aus dem Parteiamt oder dem Delegiertenmandat ergeben, sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes auf Antrag zu erstatten.

(3) Parteiämter sollen nicht länger als 8 Jahre ununterbrochen durch eine Person wahrgenommen werden. Die ununterbrochene Wahl in ein Parteiamt für einen längeren Zeitraum bedarf der vorherigen Zulassung zur Wahl, wofür eine 2/3-Mehrheit notwendig ist.

(4) Mitglieder mit Abgeordnetenmandat auf Landes-, Bundes- und Europaebene, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Regierungsmitglieder und finanziell von der Partei abhängige Mitglieder dürfen gemeinsam mit höchstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in ein Organ gewählt werden.

(5) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie Parteimitglieder, die Mitglied in einem Aufsichtsgremium sind, in welches sie durch DIE LINKE. oder einer ihrer Fraktionen entsandt wurden, haben ihre daraus erlangten Einkünfte offen zu legen.

(6) Mitglieder, die sich innerhalb der Partei zur Wahl stellen, müssen vor dem Wahlgang auf Befragen erklären, ob sie Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen aus einem Mandat, aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Aufsichtsrat oder Vorstand sowie aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Partei, einem Mandatsträger, einem Verband oder einer Gewerkschaft beziehen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei insgesamt 400 Euro im Kalendermonat.

§ 25 Die Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung und jede Satzungsänderung treten mit ihrer Annahme in Kraft. Beschlüsse und Wahlen nach vorheriger Satzungslage bleiben unberührt.

(2) Änderungen dieser Satzung werden vom Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und einer absoluten Mehrheit der gewählten Delegierten beschlossen.

 

Die Landesfinanzordnung der Partei DIE LINKE Niedersachsen (beschlossen am 01. November 2008, geändert am 21. November 2010 und am 8. Februar 2014) kann hier als PDF heruntergeladen werden.

§1 Grundsätzliches

(1) Grundlagen der Finanzarbeit des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch sowie die Bundes- und Lan- dessatzung, die Bundesfinanzordnung, die Richtlinie für die Buchführung und die Beschlüsse der Bundes- bzw. Landesparteitage sowie der Vorstände auf Bundes- und Landesebene.

(2) Die Finanzen und das Vermögen des Landesverbandes dienen nur der Erfüllung der Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteienge- setz haben. Effektivität, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit sind Grundprinzipien der Finanzarbeit. Die Finanzarbeit des Landesverbandes basiert auf der Eigenfi- nanzierung. Die Einnahmen setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbei- trägen und Spenden zusammen. Weitere Zuwendungen für den Haushalt können Mittel sein, die die Bundespartei aus dem innerparteilichen Finanzausgleich und / oder aus staatlichen Zuwendungen gewährt.

(3) Alle Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchfüh- rung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwort- lich. Die Schatzmeister / die Schatzmeisterinnen aller Gliederungsebenen tragen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeister / die Schatzmeisterinnen auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht. Das Veto kann nur durch eine Entscheidung mit 2/3-Mehrheit des entsprechenden Vorstandes oder durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der jeweiligen Gliederung und den Landesparteitag aufgehoben werden. Die jeweiligen Satzungen können abweichende Regeln enthalten.

(4) Der Landesvorstand und die Gebietsvorstände sind verpflichtet, jährlich Re- chenschaft über die Finanzarbeit abzulegen. Die zu erarbeitenden Rechenschafts- berichte sind vom Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene zu bestätigen, von der zuständigen Finanzrevisionskommission zu prüfen, vom Landesfinanzrat und dem Landesparteitag - ersatzweise Landesausschuss - bzw. der Gebietsmitgliederver- sammlung zu genehmigen.

§2 Beitragsordnung

(1) Die Vorstände aller Gliederungsebenen, insbesondere aber die Schatzmeister / Schatzmeisterinnen, haben die Aufgabe, auf eine positive Beitragsentwicklung hinzuwirken. Mindestens einmal im Jahr, insbesondere vor Wahlen, sollen sie die satzungsgemäße Beitragsentrichtung kontrollieren und gegebenenfalls satzungsge- mäße Schritte einleiten. Die Landes- oder Gebietsvorstände können Mitglieder in begründeten Fällen bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreien.

(2) Mitgliedsbeiträge, wie auch der einmal jährlich fällige Beitrag für die Euro- päische Linke, werden in der Regel durch Banklastschrift vom Konto des Mit- glieds durch den Landesverband eingezogen. Die Zahlung per Dauerauftrag oder Überweisung ist möglich. Es soll auf eine Genehmigung zur Banklastschrift beim Mitglied hingewirkt werden, um eine einfache Handhabung der Beitragsvereinnah- mung durch den Landesverband zu erreichen. Barzahlungen sollen eine Ausnahme sein.

§3 Parteispenden

(1) Spenden erfolgen nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Ein Forderungsverzicht stellt keine Spende dar. Es gibt keine Sachspenden. Grundsätzlich stellt nur ein direkter Geldzufluss eines Spenders an den Landesverband oder die Gebietsver- bände eine ordnungsgemäße Spende dar.

(2) Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Partei verwendet werden; sie dürfen nicht an andere Organisationen, Initiativen oder Einzelpersonen weitergespendet werden.

(3) Spenden können in bar an ein Vorstandsmitglied, in die Kasse oder auf das Bankkonto des Landesverbandes oder des jeweiligen Gebietsverbandes erfolgen.

(4) Ein empfangsberechtigtes Vorstandsmitglied hat eine vereinnahmte Barspende unverzüglich in die zutreffende Kasse oder auf das entsprechende Bankkonto des Landes- oder des Gebietsverbandes einzuzahlen bzw. zu überweisen. Dem Lan- desschatzmeister / der Landesschatzmeisterin oder dem Gebietsschatzmeister / der Gebietsschatzmeisterin ist der angefertigte Empfangsbeleg zeitnah zu über- geben. Barspenden sind nach dem Parteiengesetz zurzeit auf 1.000 € pro Person begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind zurückzuweisen bzw. umgehend zurückzuüberweisen.

(5) Spendenbescheinigungen erstellen der Landesschatzmeister / die Landes- schatzmeisterin.

§4 Mandatsträgerbeiträge

(1) Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE. sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicherWahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und sonstigen Beiräten Bezüge erhalten, leisten an die jeweilige Gliederung der Partei, von der sie ihr Mandat erhalten haben, neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen. Hat die dieser Regelung entsprechende Gliederung keine eigene Finanzhoheit, wird der Mandatsbeitrag an die nächsthöhere Gliederung mit eigener Finanzhoheit geleistet.

(2) Mandatsträger / Mandatsträgerinnen, die nicht Mitglied der Partei DIE LINKE sind und ihr Mandat durch eine Kandidatur für die Partei erworben haben, leisten ihre Mandatsträgerbeiträge an diejenige Parteigliederung, durch die sie das Man- dat erhalten haben. Sie haben sich dazu vor derWahl durch schriftliche Erklärung zu verpflichten.

(3) Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments entrichten ihre Mandatsträgerbeiträge an den Bundesverband. Abgeordnete des niedersächsischen Landtages entrichten ihre Mandatsträgerbeiträge an den Lan- desverband.

(4) Kommunale Mandatsträger / Mandatsträgerinnen zahlen ihre Mandatsbeiträge an diejenige Gliederungsebene, der sie ihr Mandat zu verdanken haben. Monat- lich per Lastschrifteinzug auf Landes- oder Gebietsebene kassierte Mandatsträ- gerbeiträge, die diesem Grundsatz folgend nicht beim entsprechenden Verband verbleiben dürfen, sind regelmäßig, mindestens quartalsweise, an den berechtigten Verband weiterzuleiten bzw. ihm zur Verfügung zu stellen.

(5) Die jeweilige Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird durch Beschluss des Landesausschusses bzw. der Mitgliederversammlung der zuständigen Gliederungs- ebene geregelt.

§5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich

(1) In der Bundesfinanzordnung ist das Prinzip der Eigenfinanzierung jeder Glie- derungsebene festgelegt. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen verbleiben grundsätzlich in den Landesverbänden.

(2) Über die Aufteilung dieser Einnahmen zwischen Landesverband und Gebietsver- bänden entscheidet der Landesausschuss auf Vorschlag des Landesvorstandes.

(3) Kann der Landesverband seine notwendigen Ausgaben zur Erfüllung seiner poli- tischen Aufgaben und zur Finanzierung von Organisations- und Personalstrukturen nicht aus seinen Mitteln decken, kann er finanzielle Zuschüsse von der Bundespar- tei beantragen.

(4) Der Bundesfinanzrat bestimmt Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Landesverbänden, bei denen der weitere Aufbau der Partei in den alten Bundes- ländern besonders berücksichtigt wird. Der Landesverband beschließt in eigener Verantwortung Regelungen zur Verwendung dieses Finanzausgleichs. Dies soll die Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes, seiner Geschäftsstelle und der nachgeord- neten Gebietsverbände sicherstellen und ermöglichen, sie weiterzuentwickeln.

(5) Die Abrechnung der Beiträge und die Anweisung des Anteils der Gebietsverbän- de erfolgt jeweils bis zum Ende des Folgemonats. Für die Abrechnung der aus- nahmsweise in den nachgeordneten Gebietsverbänden eingenommenen Beiträge gilt das Gleiche.

(6) Der Landesausgleichsfonds wird gemäß § 8 Abs. 2 der Landessatzung aus Mitgliedsbeiträgen gespeist und durch die Landesschatzmeister / Landesschatzmeisterinnen geführt. Die Erhöhung oder Absenkung des Verteilungsschlüssels wird auf Vorschlag des Landesfinanzrates durch den Landesausschuss oder den Landesparteitag beschlossen.

(7) Die Mittelverteilung aus dem Landesausgleichsfonds wird gemäß § 8 Abs. 3 der Landessatzung durch den Landesfinanzrat vorgeschlagen und vom Landesparteitag – ersatzweise vom Landesausschuss - jährlich beschlossen.

§6 Wahlkampffinanzierung

(1) Die jährlichen staatlichen Mittel für den Landesverband, auf der Basis der Wäh- lerstimmen, werden in den gemeinsamen Wahlkampffonds beim Bundesverband eingezahlt. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei unabhängig vom Zeit- punkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel zu finanzieren.

(2) Bei Bedarf beantragt der Landesschatzmeister / die Landesschatzmeisterin im Auftrag des Landesvorstandes beim Parteivorstand, dem Landesverband notwendi- ge Mittel aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds bereitzustellen.

§7 Finanzplanung

(1) Der / Die Landesschatzmeister / Landesschatzmeisterin erarbeitet die Haus- haltspläne gemäß § 9 der Landessatzung. Diese beinhalten sämtliche Einnah- men und Ausgaben des Landesverbandes innerhalb des zu Grunde zu legenden Zeitraums sowie gegebenenfalls vollständige Investitions- und Finanzierungsplä- ne. Diese Haushaltspläne werden nach Beratung durch und auf Vorschlag vom Landesfinanzrat durch den Landesparteitag - ersatzweise vom Landesausschuss - beschlossen.

(2) Für die Erarbeitung der Haushaltspläne für die nachfolgende Gliederungsebe- ne, die nach § 13 Abs. 7 der Bundessatzung eine eigene Kassenführung hat, sind deren Schatzmeister / Schatzmeisterinnen zuständig. Nach Beschlussfassung durch den jeweiligen Vorstand werden die Haushaltspläne von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Verbandes beschlossen. Ein Exemplar des jeweiligen Haushaltsplans ist dem Landeschatzmeister / der Landesschatzmeiste- rin zusammen mit dem Beschlussprotokoll zu übergeben.

(3) Der / Die Landesschatzmeister / Landesschatzmeisterin prüft die Haushalts- pläne der nachgeordneten Gliederungen auf sachliche und rechtliche Richtigkeit. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder erachten sie eine Überprüfung für erfor- derlich, leiten sie eine Überprüfung durch den Landesfinanzrat ein.

(4) Bleiben berechtigte Zweifel auch nach der Überprüfung durch den Landesfi- nanzrat bestehen, können dem betroffenen Gebietsverband Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. Kommt es zu keiner Einigung, wird dem Landesvorstand ein Bericht zur Entscheidung vorlegt.

§8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

(1) Der Landesvorstand erstellt die Einnahmen- und Ausgaben- sowie die Vermö- gensrechnung des Landesverbandes nach den Bestimmungen des Parteiengeset- zes. Grundlage ist die Buchhaltungsrichtlinie der Partei DIE LINKE.

(2) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, mindestens eine einfache Buchhaltung zu führen. Dafür verwenden sie in Abstimmung mit dem Landesvorstand ein dafür geeignetes Buchhaltungsprogramm, das der Landesvorstand zur Verfügung stellt.

(3) Der Landesvorstand beschließt über die Eröffnung von Bankkonten unter dem Namen DIE LINKE. Niedersachsen. Die erforderliche Zustimmung zur Eröffnung von Bankkonten der Partei DIE LINKE. durch nachgeordnete Gebietsverbände kann der geschäftsführende Landesvorstand erteilen.

(4) Aus Gründen der Dokumentation und Transparenz soll der Zahlungsverkehr so weit wie möglich bargeldlos erfolgen. Die in der Landesgeschäftsstelle vorhan- denen Barmittel sollen einen Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Für die Gebietsverbände gilt eine entsprechende Grenze von 350 Euro.

(5) Damit der Landesverband seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem Bundesverband bis zum 30. des Folgemonats eine Quartalsfinanzabrechnung vorzulegen, sind die Gebietsverbände verpflichtet, ihre Abrechnung bis zum 10. des Folgemonats dem Landesverband vorzulegen. Zu dieser Abrechnung gehören die Kontoauszüge, die Originalbelege und ggf. die Beschlüsse der Vorstände der jeweiligen Gliederungsebene. Beim Jahresabschluss sind die zusätzlich notwendi- gen Unterlagen wie z.B. der Bericht der Finanzrevisionskommission und der erste Kontoauszug des Folgejahres bis zum 31.01. an den Landesverband einzureichen.

(6) Nach Prüfung und Fertigstellung der Einnahmen-Ausgaben- und der Ver- mögensrechnung durch den Landesvorstand erhalten die Gebietsverbände die festgestellte Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, eine Übersicht über Forde- rungen und Verbindlichkeiten und die Zuwenderliste. Der Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird in geeigneter Form veröffentlicht, z.B. im Internet.

(7) Die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung der nachgeordneten Gebietsver- bände ist Voraussetzung für die Überweisung der Beitragsanteile durch das Land. Nachgeordnete Gebietsverbände, die ihrer Abrechnungspflicht nicht nachkommen, erhalten bis zur Erledigung dieser Aufgabe keine Beitragsanteile überwiesen. Kommen sie ihrer Pflicht wiederholt nicht nach, kann der Landesvorstand die eigenständige Kassenführung entziehen. Ein solcher Beschluss muss vom Landesfi- nanzrat beraten und vom Landesausschuss bestätigt werden. Landesfinanzrat und Landesvorstand sind verpflichtet, die Regelung nach einem Jahr zu überprüfen.

(8) Die Kassenunterlagen des Landesverbandes und der Gebietsverbände werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beim Landesverband aufbewahrt.

(9) Der Landesvorstand bietet mindestens einmal jährlich Schulungen zur Ausbil- dung der Schatzmeister / Schatzmeisterinnen der nachgeordneten Gebietsverbän- de an.

(10) Der Landesfinanzrat kann in eigener Verantwortung weitere Bearbeitungs- und Buchhaltungsrichtlinien im Rahmen dieser Landesfinanzordnung beschließen, die für alle Schatzmeister / Schatzmeisterinnen bindend sind.

§9 Finanzregelungen des Landesverbands- und der Gebietsverbände

(1) Bei der Aufteilung der Beiträge auf den Landesverband und die Gebietsverbän- de ist zu beachten, dass der dem jeweiligen Gebietsverband zufließende Anteil derjenige Beitragsanteil ist, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung des entsprechenden Gebietsverbandes herleitet.

(2) Unter dem Namen „Landesausgleichsfonds“ realisiert der Landesverband einen Finanzausgleich zwischen den ihm nachgeordneten Gebietsverbänden. Hauptquelle dieses Fonds ist ein durch den Landesparteitag, ersatzweise Landesausschuss, zu beschließender Anteil aus der Beitragskassierung.

(3) Für die Verteilung der Mittel des Landesausgleichsfonds an die Gebietsverbän- de gelten verschiedene Kriterien, wie z.B. der Durchschnittsbeitrag. Die Entschei- dung über die zur Anwendung zu gelangenden Kriterien und deren Gewichtung, Bonus oder Malus, erfolgt jeweils für ein Haushaltsjahr nach Beratung im Landes- finanzrat auf Beschluss des Landesparteitages, ersatzweise des Landesausschus- ses.

(4) Die Mittel des Landesfonds werden in zwei Raten gezahlt. Im dritten Quartal des Jahres wird ein Abschlag in Höhe von 75 Prozent des zu erwartenden Betrages gezahlt. Spätestens sechs Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses des Landesverbandes erfolgt die Abrechnung.

(5) Die dem Landesverband angehörenden Gebietsverbände planen jährlich die Ausgaben für die politische Arbeit der Ortsverbände / Basisorganisationen mit ein, wenn solche zur Struktur eines Gebietsverbandes gehören. Die Planung erfolgt auf der Basis der rechtzeitigen Zuarbeit. Die Termine für derartige Zuarbeiten werden zwischen dem Gebietsverband und den Ortsverbänden / Basisorganisationen eigenverantwortlich vereinbart und von der Gebietsmitglieder- oder Gebietsdele- giertenversammlung bestätigt. Dabei sind Termine zu wählen, die eine vollständige Finanzplanung und die termingerechte Vorlage der Planung sowohl gegenüber der Gebietsmitgliederversammlung als auch gegenüber dem Landesvorstand ermögli- chen.

(6) Ortsverbände / Basisorganisationen gehören finanztechnisch gesehen zu ihrem jeweiligen Gebietsverband. Sie besitzen keine eigene Finanzhoheit und können kein Konto unter dem Namen der Partei DIE LINKE. eröffnen. Für ihre politische Arbeit erhalten sie einen von ihnen beantragten und begründeten Jahres-Finanzrahmen als Budget, der von der Gebietsmitglieder- / Gebietsdelegiertenversammlung bestätigt werden muss. Hinsichtlich der in diesem Rahmen notwendig werdenden Ausgaben erhalten sie Bargeld aus der Gebietskasse oder / und einen Vorschuss auf ein zu benennendes Privatkonto überwiesen. Die Ortsverbände / Basisorganisationen haben dafür ein finanzverantwortliches Mitglied zu wählen und dem Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes mitzuteilen. Es ist ein Antrag beim Gebietsvorstand zu stellen. Das Mitglied, welches das Geld verwaltet, muss eine persönliche Verpflichtung zur Rückführung unterschreiben. Der Gebiets- und / oder der Landesverband stellen einen entsprechenden Textvorschlag zur Verfü- gung. Bevor ein weiterer Kassenvorschuss gewährt werden kann, soll der bisherige Vorschuss bei dem Gebietsschatzmeister / der Gebietsschatzmeisterin vollständig abgerechnet werden.

(7) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten, wenn sie den Vorgaben gemäß § 14 der Landessatzung entsprechen und ihren Zusammenschluss dem Landesvorstand angezeigt haben, für die Durchführung ihrer politischen Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Finanzplanung des Landesverbandes, auf Antrag beim / bei der Landes- schatzmeister / in, finanzielle Mittel zur eigenständigen Verfügung. Sie beauftra- gen aus ihrer Mitte einen Finanzverantwortlichen / eine Finanzverantwortliche, der / die die notwendigen Ausgaben mit dem gewährten Budget verrechnet. Mittel, die zugunsten eines Zusammenschlusses dem Landesverband zugehen, sind diesem Zusammenschluss zur Verfügung zu stellen. Der Zahlungsverkehr erfolgt in der Regel über die Landeskasse.

(8) Grundsätzlich strebt der Landesverband die Bildung von Rücklagen aus den laufenden Einnahmen an. Über deren Verwendung entscheiden nacheinander der Landesfinanzrat und der Landesausschuss. Die Gebietsverbände sind gehalten, aus ihren Einnahmen eigene Rücklagen zu bilden.

(9) Für die Durchführung von Wahlen wird durch den Landesvorstand in enger Zu- sammenarbeit mit dem Landesfinanzrat der für die anstehende Wahl erforderliche Finanzplan entwickelt. Der nach Sondierung aller finanziellen Möglichkeiten ge- plante Landes-Wahlkampffonds ist zunächst vom Landesfinanzrat und nachfolgend vom Landesparteitag, ersatzweise vom Landesausschuss, zu beschließen und vom Landesvorstand bereitzuhalten. Näheres regelt § 6 dieser Landesfinanzordnung.

(10) Bei Abweichungen vom Haushaltsplan auf Landesebene von über 10 Prozent des Gesamthaushaltes informiert der Landesvorstand umgehend den Landesfi- nanzrat und den Landesausschuss über Art, Gründe und Umfang der Abweichung. Die Gebietsverbände müssen über entsprechende Abweichungen ihres Haushaltes ihre Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung und den / die Landesschatzmeister / in informieren.

(11) Im Landesverband werden folgende Rechtsgeschäfte der Gebietsverbände nur nach vorheriger entsprechender Beschlussfassung durch den Landesvorstand möglich:

■ Abschluss von Mietverträgen,
■ Anschaffung oder Veräußerung von Kraftfahrzeugen,
■ außerplanmäßige Anschaffungen ab einem Wert von 1.000,00 €.

Beschäftigungsverhältnisse werden ausschließlich mit dem Landesvorstand ge- schlossen.

(12) Vor Anmietung von Objekten schließt der jeweilige Gebietsverband mit dem Landesvorstand eine Vereinbarung, wonach bei Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Gebietsverband der Landesvorstand Schuldner hinsichtlich des Mietver- hältnisses wird. Der Landesvorstand ist somit berechtigt, die dann bei ihm auflau- fenden diesbezüglichen Kosten aus den Einnahmen des jeweiligen Gebietsverban- des erstattet zu erhalten und ist anderenfalls berechtigt, diese Forderungen durch Einbehalt von Beitragsanteilen der Gebietsverbände und Einbehalt von Landesaus- gleichsfonds-Zuweisungen auszugleichen.

(13) Für die Partei DIE LINKE. Aktive (Mitglieder, Sympathisanten) stellen ihre Arbeitskraft ehrenamtlich zur Verfügung. Vorher abgestimmte Auslagen sind bei Nachweis zeitnah zu erstatten. Bis zur Verabschiedung einer Reisekostenerstat- tungsrichtlinie auf Landes- und Gebietsebene gilt die Reisekostenerstattungsrichtli- nie der Bundesebene.

§10 Landesfinanzrevisionskommission und Schlussbestimmung

Die auf der jeweiligen Gliederungsebene gewählte Finanzrevísionskommission prüft den Umgang mit den Finanzen und dem Vermögen auf Grundlage des Parteien- gesetzes und der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommission der Partei DIE LINKE. Die Landesfinanzrevisionskommission prüft den Umgang mit

den Finanzen des Landesvorstandes sowie des Landesverbandes. Das schließt das Recht zur Prüfung der Gebietsverbandsfinanzen mit ein. Zu diesen Prüfungen sind die gewählten Finanzrevisoren / Finanzrevisorinnen des Gebietsverbandes hinzuzuziehen.

Für den Fall, dass Gebietsverbände über keine gewählte Finanzrevisionskommissi- on verfügen, tritt die Landesfinanzrevisionskommission an deren Stelle.

Die Landesfinanzrevisionskommission bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung für Finanzrevisoren / Finanzrevisorinnen der nachgeordneten Gebietsver- bände an.

Die Landesfinanzordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Landesparteitag am 01. November 2008 in Kraft. Die Änderungen in der Landesfinanzordnung treten mit Beschluss des Landesparteitages am 21. November 2010 in Kraft.

§ 1 Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat (LFR) besteht aus der Landesschatzmeisterin/dem Landesschatzmeister, ihrer/seiner Stellvertretung im Landesvorstand und den Kreisschatzmeisterinnen bzw. Kreisschatzmeistern im Landesverband. Sie sind die stimmberechtigten Mitglieder des LFRs. Ständige Gäste des LFRs sind der/die Finanzbeauftragte für die Westlandesverbände vom Bundesparteivorstand sowie die Revisorinnen/Revisoren des Landesverbandes. 

(2) Der LFR tagt nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr. Parteimitglieder können als Gäste an den Sitzungen teilnehmen. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Partei-Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

§ 2 Koordinierung

(1) Der Landesfinanzrat wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus 4 Mitgliedern und der/ dem LandesschatzmeisterIN und ihrem/ seinem StellvertreterIN. 

(2) Sprecher des Präsidium sind die/ der LandesschatzmeisterIN, im Verhinderungsfall ihre/ seine StellvertreterIN 

(3) Das Präsidium bereitet die Versammlungen vor und leitet sie. 

  • Es legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der Einladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung per E-Mail verschickt wird und auf die Webseite des Landesverbandes eingestellt wird.
  • Der LFR bestimmt aus seinen Reihen eine/n Protokollantin/en. Eine Redeliste wird von der Sitzungsleitung geführt.
  • Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung durch die Mitglieder beschlossen.

(4) Auf Antrag von 5 stimmberechtigten Mitgliedern des LFR ist innerhalb von 4 Wochen eine Sitzung durchzuführen.

(5) Das Präsidium des Landesfinanzrates wird für die Dauer einer Wahlperiode in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(6) Das Präsidium besteht überwiegend aus Mitgliedern des Landesfinanzrates.

§ 3 Protokoll

Es ist ein Beschlussprotokoll jeder Sitzung des LFRs zu schreiben, das allen Mitgliedern des LFRs per E-Mail spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuschicken ist. Änderungen zum Protokoll müssen spätestens 14 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich eingereicht werden. Das Protokoll der jeweils letzten Sitzung wird durch die Mitglieder genehmigt.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Der LFR ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Einladung mindestens 30% seiner Mitglieder anwesend ist. 

(2) Wird zu Beginn der Sitzung eine Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 3 Wochen unter Beibehaltung der Tagesordnung eine erneute Sitzung des LFRs einberufen werden. Die Einladung hierzu erfolgt mit dem Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. 

(3) Der Landesfinanzrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

§ 5 Rederecht

(1) Die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten ist zeitlich zu begrenzen. Eine Verlängerung kann beschlossen werden. 

(2) Vor Eröffnung der Redeliste zu einzelnen Tagesordnungspunkten ist die Redezeit zu begrenzen. 

(3) Sind Frauen oder Männer auf der Redeliste unterrepräsentiert, so sind die Wortmeldungen quotiert aufzurufen. 

(4) Rederecht hat der unter § 1 (1) genannte Personenkreis. Gästen wird in der Regel das Rederecht gewährt.

§ 6 Anträge/Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge, die sich auf die mit der Einladung bekannt gemachte vorläufige Tagesordnung beziehen, müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. 

(2) Sonstige Anträge an den LFR sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich vorliegen. 

(3) Geschäftsordnungsanträge sind durch das Heben beider Arme anzuzeigen und können folgende Anträge beinhalten. 
Antrag auf:

  • Ende der Redeliste
  • Abbruch der Debatte/sofortige Abstimmung
  • Auszeit
  • Übergang zu einem anderen Tagesordnungspunkt (einschließlich Rückholantrag)
  • Zusammenlegung von Tagesordnungspunkten
  • Nichtbefassung
  • Vertagung

Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Rückholanträge und Anträge auf Nichtbefassung sind nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 7 Aufgabenverteilung in Personalzuständigkeit

Weitere Aufgaben können nur nach Beschluss in Personalzuständigkeit gegeben werden. Bei Rücktritt vom Amt erfolgt keine automatische Weitergabe an die Nachfolge für übernommene Aufgaben im Landesfinanzrat. Im Krankheitsfall oder bei anderen Verhinderungsgründen ist die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister umgehend zu benachrichtigen.

§ 8 Inkraftsetzung

(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Landesfinanzrates mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in Kraft und wird nach jeder Neuwahl des Landesvorstands erneut bestätigt. 

(2) Anträge zur Änderungen müssen als vorläufiger Tagesordnungspunkt mit der Einladung verschickt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesfinanzrates, wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein muss.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Landesfinanzrats am 29.06.2008 beschlossen und am 26.11.2011 geändert.