Geschäftsordnung des Landesfinanzrates der Partei DIE LINKE

§ 1 Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat (LFR) besteht aus der Landesschatzmeisterin/dem Landesschatzmeister, ihrer/seiner Stellvertretung im Landesvorstand und den Kreisschatzmeisterinnen bzw. Kreisschatzmeistern im Landesverband. Sie sind die stimmberechtigten Mitglieder des LFRs. Ständige Gäste des LFRs sind der/die Finanzbeauftragte für die Westlandesverbände vom Bundesparteivorstand sowie die Revisorinnen/Revisoren des Landesverbandes. 

(2) Der LFR tagt nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr. Parteimitglieder können als Gäste an den Sitzungen teilnehmen. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Partei-Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

§ 2 Koordinierung

(1) Der Landesfinanzrat wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus 4 Mitgliedern und der/ dem LandesschatzmeisterIN und ihrem/ seinem StellvertreterIN. 

(2) Sprecher des Präsidium sind die/ der LandesschatzmeisterIN, im Verhinderungsfall ihre/ seine StellvertreterIN 

(3) Das Präsidium bereitet die Versammlungen vor und leitet sie. 

  • Es legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der Einladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung per E-Mail verschickt wird und auf die Webseite des Landesverbandes eingestellt wird.
  • Der LFR bestimmt aus seinen Reihen eine/n Protokollantin/en. Eine Redeliste wird von der Sitzungsleitung geführt. 
  • Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung durch die Mitglieder beschlossen.

(4) Auf Antrag von 5 stimmberechtigten Mitgliedern des LFR ist innerhalb von 4 Wochen eine Sitzung durchzuführen.

(5) Das Präsidium des Landesfinanzrates wird für die Dauer einer Wahlperiode in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(6) Das Präsidium besteht überwiegend aus Mitgliedern des Landesfinanzrates.

§ 3 Protokoll

Es ist ein Beschlussprotokoll jeder Sitzung des LFRs zu schreiben, das allen Mitgliedern des LFRs per E-Mail spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuschicken ist. Änderungen zum Protokoll müssen spätestens 14 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich eingereicht werden. Das Protokoll der jeweils letzten Sitzung wird durch die Mitglieder genehmigt.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Der LFR ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Einladung mindestens 30% seiner Mitglieder anwesend ist. 

(2) Wird zu Beginn der Sitzung eine Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt, muss innerhalb von 3 Wochen unter Beibehaltung der Tagesordnung eine erneute Sitzung des LFRs einberufen werden. Die Einladung hierzu erfolgt mit dem Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. 

(3) Der Landesfinanzrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

§ 5 Rederecht

(1) Die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten ist zeitlich zu begrenzen. Eine Verlängerung kann beschlossen werden. 

(2) Vor Eröffnung der Redeliste zu einzelnen Tagesordnungspunkten ist die Redezeit zu begrenzen. 

(3) Sind Frauen oder Männer auf der Redeliste unterrepräsentiert, so sind die Wortmeldungen quotiert aufzurufen. 

(4) Rederecht hat der unter § 1 (1) genannte Personenkreis. Gästen wird in der Regel das Rederecht gewährt.

§ 6 Anträge/Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge, die sich auf die mit der Einladung bekannt gemachte vorläufige Tagesordnung beziehen, müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. 

(2) Sonstige Anträge an den LFR sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich vorliegen. 

(3) Geschäftsordnungsanträge sind durch das Heben beider Arme anzuzeigen und können folgende Anträge beinhalten. 
Antrag auf:

  • Ende der Redeliste
  • Abbruch der Debatte/sofortige Abstimmung
  • Auszeit
  • Übergang zu einem anderen Tagesordnungspunkt (einschließlich Rückholantrag)
  • Zusammenlegung von Tagesordnungspunkten
  • Nichtbefassung
  • Vertagung

Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Rückholanträge und Anträge auf Nichtbefassung sind nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 7 Aufgabenverteilung in Personalzuständigkeit

Weitere Aufgaben können nur nach Beschluss in Personalzuständigkeit gegeben werden. Bei Rücktritt vom Amt erfolgt keine automatische Weitergabe an die Nachfolge für übernommene Aufgaben im Landesfinanzrat. Im Krankheitsfall oder bei anderen Verhinderungsgründen ist die Landesschatzmeisterin/der Landesschatzmeister umgehend zu benachrichtigen.

§ 8 Inkraftsetzung

(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Landesfinanzrates mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in Kraft und wird nach jeder Neuwahl des Landesvorstands erneut bestätigt. 

(2) Anträge zur Änderungen müssen als vorläufiger Tagesordnungspunkt mit der Einladung verschickt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesfinanzrates, wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein muss.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Landesfinanzrats am 29.06.2008 beschlossen und am 26.11.2011 geändert.