Landesfinanzrat

Auszug aus der Landessatzung

(1) Der Landesfinanzrat besteht aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister, seiner Stellvertretung im Landesvorstand und den Kreisschatzmeisterinnen bzw. Kreisschatzmeistern im Landesverband.

Der Landesschatzmeister oder die Landesschatzmeisterin übernimmt den Vorsitz.

(2) Der Landesfinanzrat erarbeitet die Finanzplanung und begleitet die anderen Organe des Landesverbandes beratend bei der Umsetzung ihrer Aufgaben hinsichtlich aller Finanzfragen. Er orientiert sich dabei an den Regelungen der Landesfinanzordnung und ist für die laufende Budgetkontrolle zuständig.

(3) Bei größeren nicht im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben sollen sich der Landesfinanzrat und der Landesvorstand einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet der Landesausschuss oder der Landesparteitag.

(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.