Geschäftsordnung des Landesrates Linke Frauen Niedersachsen

§ 1 Zweck und Ziel

  1. Zweck und Ziel des Landesrates LINKE Frauen Niedersachsen sind in § 7 der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Niedersachsen niedergelegt.

§ 2 Mitgliedschaft und Rechte

  1. Alle weiblichen Mitglieder der Partei DIE LINKE. Niedersachsen sind stimmberechtigte Mitglieder des Landesrates LINKE Frauen.
  2. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesrates LINKE Frauen Niedersachsen.
  3. Gästen kann das Stimmrecht bei der Entscheidung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung des LLF und die Planung und Organisation von Veranstaltungen eingeräumt werden.
  4. Gäste haben kein Stimmrecht bei der Wahl der Sprecherinnen und Delegierten des Landesrates LINKE Frauen Niedersachsen.
  5. Über die Kandidatur von Nichtmitgliedern als Sprecherin des LLF und/oder als Delegierte für den Bundesrat LINKE Frauen entscheidet jeweils der LLF.
  6. Der LLF wählt gleichberechtigte Sprecherinnen für den Zeitraum von 2 Jahren. Beim Ausscheiden von Sprecherinnen erfolgt innerhalb 2 Sitzungen eine Nachwahl.
  7. Die Anzahl der Sprecherinnen wird vor der Durchführung der Wahl durch den Landesrat LINKE Frauen festgelegt. Es werden mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Sprecherinnen gewählt.

§ 3 Arbeitsweise

  1. Der Landesrat LINKE Frauen tagt mindestens zweimal im Jahr frauenöffentlich. Die Sprecherinnen laden alle weiblichen Mitglieder ein. Die Einladungen erfolgen jeweils mindestens 14 Tage vor den Tagungsterminen. Die Kreisverbände werden aufgefordert, die Einladungen an die Genossinnen ohne Emailadresse weiter zu geben. Mindestens zweimal im Jahr werden die Genossinnen, die über keine Emailadresse verfügen, schriftlich eingeladen.
  2. Die Einladungen erfolgen parteiöffentlich über die Verteiler und die Website des Landesverbandes.
  3. Gäste sind willkommen und herzlich eingeladen. Die Einladung wird auch über linke frauenpolitische Bündnisverteiler verschickt. Zu öffentlichen Veranstaltungen des Landesrates LINKE Frauen wird breit und geschlechterübergreifend eingeladen.
  4. Der Landesrat LINKE Frauen beschließt ein Arbeitsprogramm für den Zeitraum eines Jahres.
  5. Der Landesrat LINKE Frauen kommuniziert Planungen, Aktivitäten, Ergebnisse und Forderungen mit dem Landesvorstand.
  6. Entscheidungen der Landesrates LINKE Frauen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich.

§ 4 Finanzen

  1. Der Landesrat LINKE Frauen stellt jährlich einen Finanzantrag an den Landesvorstand.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Die Geschäftsordnung dient der Umsetzung der Landessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende Regelungen zur Satzung der LINKEN. Niedersachsen

Beschlossen in Oldenburg am 05. April 2014