Lob und Kritik am Gesetzesentwurf zur Änderung des niedersächsischen Schulgesetzes
Am Dienstag, den 03. März wird eine Änderung des niedersächsischen Schulgesetzes im Landtag diskutiert. Als Sprecher:innen der Landesarbeitsgemeinschaft Bildung der Die Linke Niedersachsen begrüßen wir die Weitereinwicklung der sogenannten pädagogischen Einheiten in Grundschulen. Der aktuelle Entwurf schlägt vor, pädagogische Einheiten bis Klasse vier zu ermöglichen. [1] Kritisch sehen wir allerdings, dass eine Rechenstörung (Dyskalkulie) ab Klasse fünf weiterhin nicht mit einer Lese-Rechtsschreibstörung gleichgestellt wird. [2]
Bereits jetzt können sich Primarschulen für eine pädagogische Einheit, sprich eine Zusammenlegung von Klasse eins und zwei entscheiden. „Aus Zukunftsperspektive wäre eine Jahrgangsmischung von 1-4 sehr gut, weil eine überschaubare Anzahl an Kindern neu in die Klasse kommt. Die jüngeren Kinder lernen besonders gut von den älteren Kindern durch Vorbilder, gegenseitige Unterstützung und Gemeinschaft“, so Daniela Benne, Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft Bildung.
Die Möglichkeit der Jahrgangsmischung 1-4 sichert vor allem Grundschulen ab, die jedes Jahr in der Anzahl der Klassen pro Jahrgang aufgrund des Klassenteilers und der sogenannten Flexi-Kinder schwanken. Aus Sicht der Lehrkraftversorgung ist diese Teil ebenfalls positiv zu bewerten. Die Sicherheit bei der Personalplanung wird zunehmen, da mit weniger ad-hoc Abordnungen gerechnet werden kann.
Problematisch sehen wir allerdings die fortgesetzte Ungleichbehandlung bei Rechenstörungen. Der Notenschutz bei Dyskalkulie wird mit dem Gesetzesentwurf weiter auf den Primarbereich begrenzt. „Ein Kind, das eine Dyskalkulie hat, wird diese auch in der fünften Klasse weiter haben. Daher benötigen wir hier eine verbindliche Regelung zum Nachteilsausgleich ab Klasse 5 und einen Notenschutz ab Klasse 5“, so Michael Barth, Co-Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaft Bildung.
[1] Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes, Seite 2
„Eine Grundschule kann auch die Schuljahrgänge 1 bis 4 als pädagogische Einheit führen.“
[2] Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes, Seite 7
§ 58 a - Nachteilsausgleich und Notenschutz,
Absatz (2), Satz zwei: „Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden; […]"
