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Geschäftsordnung des Landesvorstandes DIE LINKE Niedersachsen

Geschäftsordnung des Landesvorstandes

§1 Einberufung

  1. Der Landesvorstand soll in der Regel alle vier Wochen einberufen werden. Er soll mindestens einmal im Quartal zu einer Präsenzsitzung zusammenkommen.
  2. Der Landesvorstand kann seine Sitzungen digital durchführen.
  3. Der geschäftsführende Landesvorstand lädt zu den Sitzungen ein.
  4. Die Einladungen erfolgen elektronisch, sofern keine E-Mail-Adresse bekannt ist postalisch.
  5. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.
  6. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden.
  7. In dringenden Fällen kann eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen, sofern innerhalb von vier Kalendertagen kein Landesvorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht (§ 4 gilt sinngemäß).
  8. Als Gäste werden zu Landesvorstandssitzungen geladen: eine Vertreterin des Landesrates Linke Frauen, eine Vertreterin oder ein Vertreter von solid, die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Präsidiums des Landesauschusses, die niedersächsischen Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die niedersächsischen Mitglieder im Parteivorstand, die Sprecherinnen und Sprecher der innerparteilichen Zusammenschlüsse, die Leiterin bzw. der Leiter des Regionalbüros Nord der Bundestagsfraktion sowie die Landesinklusionsbeauftragten.  
  9. Zu Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes werden keine Gäste geladen.  10. Der Landesvorstand soll sich eine Jahresplanung für ein Kalenderjahr geben.

§2 Geschäftsführender Landesvorstand

  1. Der geschäftsführende Landesvorstand erledigt auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Sitzungen des Landesvorstandes vor. Er ist verantwortlich für die Darstellung des Landesverbandes in der Öffentlichkeit.
  2. Der geschäftsführende Landesvorstand tagt zwischen den Landesvorstandssitzungen. Die Termine sind im Sitzungsplan des Landesvorstandes festzuhalten. Die Einladungen zu den Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes sind mit einem Tagesordnungsvorschlag via Mail an alle Landesvorstandsmitglieder zu versenden.
  3. Der geschäftsführende Landesvorstand kann seine Sitzungen digital durchführen. Hybridveranstaltungen sind ebenfalls zugelassen. Digital zugeschaltete Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind stimmberechtigt.
  4. Über wichtige Beschlüsse bzw. Entscheidungen, die zwischen den Sitzungen des Landesvorstandes getroffen werden mussten, berichtet der geschäftsführende Landesvorstand auf der jeweils nächsten Sitzung des Landesvorstandes. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Landesvorstandes bedürfen solcherart Beschlüsse der Bestätigung des Landesvorstandes.
  5. Beschlüsse zur Umsetzung des Haushaltsplans liegen beim Landesvorstand. Über einmalige Ausgaben bis 1500,-- Euro kann der geschäftsführende Landesvorstand entscheiden.

§3 Tagesordnung und Sitzungsleitung

  1. Der geschäftsführende Landesvorstand erstellt eine vorläufige Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung beschlossen.
  3. Veränderungen bedürfen einer Abstimmung durch die Versammlung.
  4. Die Sitzungen werden von eine*r Landesvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Landesvorstandes geleitet.

§4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei Präsenzsitzungen gelten ausschließlich die vor Ort anwesenden Mitglieder.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht Landessatzung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt.
  3. Bei Präsenzsitzungen sind nur die vor Ort anwesende Mitglieder des Landesvorstandes abstimmungsberechtigt.  
  4. Die Sitzungsunterlagen werden gesammelt am Tag nach der Antragsfrist verschickt. Später eingehende Unterlagen müssen von den einreichenden Personen selbstständig dem Landesvorstand zugänglich gemacht werden.

§5 Sitzungs- und Beschlussniederschrift

  1. Die Versammlungen sind zu protokollieren.
  2. Die Versammlung bestimmt eine Protokollführer*in.
  3. Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Landesvorstandes zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
  4. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet in der darauffolgenden Sitzung über die Niederschrift.

§6 Allgemeines Rederecht

  1. Rederecht haben alle gewählten Mitglieder des Landesvorstandes und die geladenen Gäste.
  2. Die Sitzungsleitung kann Gästen das Rederecht erteilen, soweit kein Widerspruch durch ein Mitglied des Landesvorstandes erfolgt. In diesem Fall ist über die Erteilung abzustimmen.
  3. Die Redezeit in Aussprachen ist auf drei Minuten begrenzt. Die Versammlung kann hierzu abweichende Beschlüsse fassen.
  4. Alle Wortmeldungen sind per Handzeichen anzuzeigen.
  5. Die Versammlungsleitung führt eine doppelt quotierte Redeliste in der Priorisierung:
    1. Erstredner*in
    2. Geschlechterquotierung

§7 Einbringung und Behandlung von Anträgen

  1. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Partei DIE LINKE. Niedersachsen.
  2. Anträge müssen vier Tage vor Beginn der Sitzung bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen.
  3. Später eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sie als Dringlichkeitsanträge gekennzeichnet sind und eine Zweidrittelmehrheit des Landesvorstandes dies beschließt. Die Antragsteller*innen von Dringlichkeitsanträgen haben dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Kopien auf der Sitzung vorliegen.
  4. Zulässige und fristgerechte Anträge müssen auf die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. Antragssteller*innen haben die Möglichkeit Ihre Anträge zu begründen.
  6. Für die Wortmeldungen gelten entsprechend §6 Abs. 3ff
  7. Änderungsanträge, die während der Beratung gestellt werden, werden aufgenommen und nach Abschluss der Antragsberatung so zur Abstimmung gestellt, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Die Entscheidung darüber trifft die Versammlungsleitung.
  8. Umlaufverfahren sollen nur dann eingesetzt werden, wenn ein Beschluss des Landesvorstandes noch vor der nächsten Sitzung des Landesvorstandes notwendig ist. Die Notwendigkeit muss begründet werden.
  1. Umlaufverfahren werden nur dann eingeleitet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass kein Diskussionsbedarf besteht. Umlaufverfahren dürfen nicht für die Initiierung von Debatten instrumentalisiert werden.
  2. Um Emailfluten zu vermeiden, soll die Beschlussvorlage so formuliert werden, dass die Mitglieder schweigend zustimmen können. Es ist ausreichend Zeit zur Rückmeldung zu geben, das heißt min. zwei Tage.
  3. Wenn ein Mitglied des Landesvorstandes Widerspruch bzw. ein Veto gegen den Beschluss einlegt, gilt der Beschluss als abgelehnt. Das Veto soll begründet werden. Kommt nach min. zwei Tagen oder bis zum Ende der Frist kein Widerspruch, gilt der Beschluss als angenommen.

§8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Zur Geschäftsordnung muss die Versammlungsleitung das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung erteilen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Arme anzuzeigen.
  3. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen.
  4. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht überschreiten. Bei Verstößen wird das Wort entzogen.
  5. Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung eine Rednerin/ein Redner für und eine Rednerin/ein Redner gegen den Antrag zu hören.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung kann jedes Landesvorstandsmitglied stellen.
  7. Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
    1. Ende der Redeliste
    2. Abbruch der Debatte / Sofortige Abstimmung
    3. Auszeit
    4. Übergang zu einem anderen Tagesordnungspunkt (einschließlich Rückholantrag)
    5. Zusammenlegung, Nichtbefassung oder Vertagung von Tagesordnungspunkten
  8. Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.

§9 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlungen des Landesvorstandes sind mitgliederöffentlich.
  2. In begründeten Fällen kann die Mitgliederöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Hierfür ist ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  3. Wenn Rechte Dritter wie Personalangelegenheiten, die Datenschutz beanspruchen können, besprochen werden, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
  4. Der Landesvorstand hat das Recht, nicht mitgliederöffentliche Klausurtagungen durchzuführen.

§10 Bemerkungen der Versammlungsleitung

  1. Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, Richtigstellungen und andere Beiträge, die zur Förderung der Aussprache dienlich sind, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf von der Reihenfolge der Wortmeldungen abgewichen werden.
  2. Will sich die Versammlungsleitung zur Sache äußern, so hat sie sich entsprechend auf die Redeliste einzutragen.

§11 Persönliche Erklärungen

  1. Um Missverständnisse aufzuklären, um das eigene Abstimmungsverhalten zu begründen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person kann um das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung gebeten werden.
  2. Das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung ist erst nach Beendigung des Tagesordnungspunktes über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder nach der Abstimmung zu erteilen.
  3. Die Redezeit beträgt höchstens zwei Minuten.
  4. Schriftlich abgegebene persönliche Erklärungen werden auf Wunsch dem Protokoll beigefügt.

§12 Abweichung von der Geschäftsordnung

  1. Abweichungen zur Geschäftsordnung sind zulässig, wenn niemand der stimmberechtigten Teilnehmenden Widerspruch erhebt oder die Versammlung Abweichungen mit einfacher Mehrheit beschließt.

§13 Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Landesvorstandes in Kraft und kann vom Landesvorstand mit einfacher Mehrheit geändert werden.

 

Beschlossen durch den Landesvorstand am 16. März 2019, geändert am 27. April 2019. Zuletzt geändert am 13. April 2021.

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