Geschäftsordnung des Landesausschusses DIE LINKE Niedersachsen

§ 1 Einberufung und Zusammensetzung

(1) Der Landesausschuss tagt gemäß §6 Abs. der Landessatzung.

(2) Der Landesausschuss wird gemäß § 6 Abs. durch den geschaftsführenden Landesvorstand eingeladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Auf ausdrücklichem Wunsch oder sofern keine E-Mail-Adresse vorleigt, erfolgt die Einladung postalisch. 

(3) Der Landesausschuss setzt sich nach §6 Abs. der Satzung DIE LINKE.Niedersachsen zusammen.

§ 2 Das Präsidium

(1) Der Landesausschuss wählt ein aus sieben Mitgliedern bestehendes Präsidium.

(2) Wählbar sind Delegierte/Ersatzdelegierte aus den Kreisverbänden und Landesarbeitsgemeinschaften. Nicht gewählt werden können Landesvorstandsmitglieder.

(3) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(4) Das Präsidium wird für die Dauer einer Wahlperiode in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(5) Das Präsidium bereitet die Versammlungen in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Landesvorstand vor.

(6) Das Präsidium leitet die Versammlungen des Landesausschusses.

§ 3 Tagesordnung

(1) Das Präsidium des Landesausschusses erstellt in Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand eine vorläufige Tagesordnung, welche zusammen mit der Einladung zugestellt wird.

(2) Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Versammlung beschlossen.

(3) Nach Annahme der Tagesordnung wird diese in beschlossener Reihenfolge und unter Berücksichtigung des Zeitplanes verhandelt.

(4) Veränderungen bedürfen einer Abstimmung durch die Versammlung.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vertreterinnen/Vertreter aus den Kreisverbänden anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen gefasst, soweit nicht Statut, Landessatzung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorschreiben.

§ 5 Sitzungs-und Beschlussniederschrift

(1) Die Versammlungen sind zu protokollieren. Dies ist durch die Landesgeschäftsstelle zu gewährleisten.

(2) Die Protokolle sind vorn Protokollführenden und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift wird dem Präsidium innerhalb von zwei Wochen zur Prüfung zugeleitet und anschließend den Mitgliedern des Landesausschusses zur Verfügung gestellt.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich zuzuleiten. Der Landesausschuss entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

§ 6 Allgemeines Rederecht

(1) Rederecht haben alle gewählten Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses.

(2) Das Präsidium kann Gästen das Rederecht erteilen, soweit es kein Widerspruch durch ein Mitglied des Landesauschusses gibt. In diesem Fall ist über die Erteilung des Rederechtes abzustimmen.

(3) Die Redezeit in Aussprachen ist auf  Minuten begrenzt. Die Versammlung kann hierzu abweichende Beschlüsse fassen.

(4) Alle Wortmeldungen sind per Handzeichen anzuzeigen.    

(5) Die Versammlungsleitung führt eine quotierte Redeliste. Die Rednerinnern/Redner erhalten quotiert und in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort.

§ 7 Einbringung und Behandlung von Anträgen

(1) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei DIE LINKE.

(2) Anträge müssen auf elektronischem Weg an das Landesausschusspräsidium und die Landesgeschäftsstelle übermittelt werden. Dazu ist folgende E-Mail-Adresse zu nutzen: landesausschuss-antrag@dielinke-nds.de

(3) Zulässige und fristgerecht eingereichte Anträge müssen auf die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Die Antragsfrist beträgt drei Wochen vor dem Versammlungstermin.

(5) Der Antragsstellerin, dem Antragssteller wird zur Antragsvorstellung eine angemessene Zeit eingeräumt.

(6) Für die Wortmeldungen gelten entsprechend §6 Abs.Sff

(7) Änderungsanträge, die während der Beratung gestellt werden, werden vom Präsidium aufgenommen und nach Abschluss der Antragsberatung so zur Abstimmung gestellt, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium. Änderungsanträge müssen schriftlich einreicht werden.

§ 8 Einbringung und Behandlung von Dringlichkeitsanträgen

(1) Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen wird zu Beginn der Sitzung abgestimmt.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen dem Präsidium mit Beginn der Sitzung schriftlich vorliegen.

(3) In die Tagesordnung aufgenommene Dringlichkeitsanträge werden wie fristgerecht eingereichte Anträge behandelt.

§ 9 Einbringung und Behandlung von Initiativanträgen

(1) Über die Aufnahme von Initiativanträgen muss abgestimmt werden.

(2) Initiativanträge müssen dem Präsidium zu Beginn der Sitzung schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Delegierten unterzeichnet werden, damit über deren Aufnahme abgestimmt werden kann.

(3) In die Tagesordnung aufgenommene Initiativanträge werden wie fristgerecht eingereichte Anträge behandelt.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss die Versammlungsleitung das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung erteilen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Arme anzuzeigen.

(3) Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen.

(4) Die Redezeit darf zwei Minuten nicht überschreiten. Bei Verstößen wird das Wort entzogen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung eine Rednerin/ein Redner für und eine Rednerin/ein Redner gegen den Antrag zu hören.

(6) Anträge zur Geschäftsordnung kann jede/r Delegierte stellen.

(7) Anträge zur Geschäftsordnung können sein:

a)Ende der Redeliste
b) Abbruch der Debatte / Sofortige Abstimmung
c) Auszeit
d) Übergang zu einem anderen Tagesordnungspunkt (einschließlich Rückholantrag]
e) Zusammenlegung, Nichtbefassung oder Vertagung von Tagesordnungspunkte

(8) Sie werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.

§ 11 Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Anträge zur Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften durch den Landesausschuss nach §sind fristgerecht einzureichen.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der Aufgaben bzw. Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften enthalten. 

§ 12 Öffentlichkeit

(1) Die Versammlungen des Landesausschusses sind mitgliederöffentlich.

(2) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Öffentlichkeit beschlossen werden

§ 13 Bemerkungen der Versammlungsleitung

(1) Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, Richtigstellungen und andere Beiträge, die zur Förderung der Aussprache dienlich sind, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf von der Reihenfolge der Wortmeldungen abgewichen werden.

(2) Will sich die Versammlungsleitung zur Sache äußern, so hat sie sich entsprechend auf die Redeliste einzutragen.

§ 14 Persönliche Erklärungen

(1) Um Missverständnisse aufzuklären, um das eigene Abstimmungsverhalten zu begründen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person kann um das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung gebeten werden.

(2) Das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung ist erst nach Beendigung des Tagesordnungspunktes über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder nach der Abstimmung zu erteilen.

(3) Die Redezeit beträgt höchstens zwei Minuten.

§ 15 Verletzung der Ordnung

(1) Die Versammlungsleitung sorgt für die Einhaltung der Ordnung.

(2) Rednerinnen und Redner, die sich nicht zum Verhandlungsgegenstand äußern, kann das Präsidium zur Sache rufen.

(3) Rednerinnen und Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann das Präsidium zur Ordnung rufen.

(4) Fügt sich eine Rednerin / ein Redner den Anordnungen der Versammlungsleitung nach zweimaligem Hinweis auf die Geschäftsordnung nicht, so kann die Versammlungsleitung die Rednerin/den Redner aus dem Versammlungsraum verweisen.

§ 16 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen zur Geschäftsordnung sind zulässig, wenn niemand der stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer Widerspruch erhebt oder die Versammlung Abweichungen mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Landesausschusses in Kraft.

Beschlossen durch den Landesauschuss am 12. September 2015.