Die Linksfraktion im Niedersächsischen Landtag will ein Bürgerbegehren gegen die Gesamtschulpolitik der Landesregierung anregen. „Wenn die Landesregierung mit ihrem Krieg gegen die Gesamtschulen fortfährt, werden wir sie mit den Instrumenten der Niedersächsischen Verfassung vertraut machen, nämlich: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid“, sagte Hans-Henning Adler, stellvertretender Vorsitzender und rechtspolitischer Sprecher der Linksfraktion. Adler verwies auf das jüngste Vorhaben der Landesregierung, das „Turbo-Abitur“ nach 12 Jahren auch an Gesamtschulen einzuführen, wodurch sie diese Schulform künstlich unattraktiv mache.
Seine Fraktion wolle den Gesamtschul-Initiativen, den Gewerkschaften den Organisationen sowie auch den anderen Parteien im Landtag vorschlagen, eine breit angelegte Unterschriftensammlung auf den Weg zu bringen. Ziel müsse es sein, die Landesregierung zu zwingen, endlich die Unterrichtsversorgung in Niedersachsen zu gewährleisten und die Bildung von Gesamtschulen nicht länger mit Schikanen zu behindern. „Wir können nicht nur parlamentarisch, wir können auch sehr wirksam außerparlamentarisch Druck machen. Glücklicherweise gibt es in der Landesverfassung Instrumente, mit denen man die Regierungspläne wirksam durchkreuzen kann“, betonte Adler. Ob das Schulgesetz dann wie geplant zum 1. August 2010 geändert wird, müsse man abwarten. „Mit einem Volksentscheid kann das Schulgesetz auch notfalls wieder geändert werden", sagte der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion.
Zum Hintergrund: Auszüge aus der Landesverfassung
Volksinitiative
Artikel 47
170 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. 2. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
Volksbegehren
Artikel 48
(1)
Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2)
Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.
(3)
Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
Volksentscheid
Artikel 49
(1)
Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm aufgrund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.
(2)
Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.